Contentoren

Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: 12. August 2026

Anbieter dieser Leistungen ist:

Semesterkur UG (haftungsbeschränkt)
Ernst-Weyden-Straße 15
51105 Köln
Vertreten durch: Andrés Mora
Amtsgericht Köln, HRB 125723
Umsatzsteuer-ID: DE461168928
E-Mail: kontakt@contentoren.de

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Semesterkur UG (haftungsbeschränkt), handelnd unter der Marke Contentoren (nachfolgend "Contentoren"), und ihren Kunden über die im jeweiligen Angebot bezeichneten Beratungs-, Marketing-, Content-, Design-, Webentwicklungs- und sonstigen digitalen Leistungen.

(2) Contentoren schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.

(3) Es gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Contentoren ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

(4) Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Angebot, in der Auftragsbestätigung oder im angenommenen Bestellumfang gehen diesen AGB vor.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Allgemeine Darstellungen von Leistungen, Preisen und Paketen auf der Website oder in sonstigen Verkaufsunterlagen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind. Ein Angebot kann eine Annahmefrist enthalten.

(2) Bei individuell vereinbarten Leistungen kommt der Vertrag durch die Annahme des Angebots durch den Kunden und die Bestätigung durch Contentoren in Textform zustande. Bei standardisierten Angeboten über den Checkout gibt der Kunde mit der ausdrücklich als "Kostenpflichtig buchen" bezeichneten Handlung eine verbindliche Bestellung ab. Contentoren nimmt diese Bestellung durch eine elektronische Bestellbestätigung an; die Bestätigung kann automatisiert erfolgen.

(3) Die anschließende Weiterleitung zu einem Zahlungsdienstleister dient ausschließlich der Zahlungsabwicklung. Der Vertragsschluss hängt nicht vom erfolgreichen Abschluss des Zahlungsvorgangs ab, sofern die Bestellbestätigung nach Absatz 2 erfolgt ist.

(4) Angebot, Bestellbestätigung und der darin jeweils in Bezug genommene Leistungs- und Zahlungsumfang bilden zusammen mit diesen AGB den Vertragsinhalt.

§ 3 Preise und Vergütung

(1) Die vereinbarte Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder dem im Checkout angezeigten Bestellumfang. Sämtliche von Contentoren ausgewiesenen Preise sind Bruttoendpreise einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Der ausgewiesene Bruttobetrag ist der vom Kunden zu zahlende Betrag; die Umsatzsteuer wird nicht zusätzlich auf diesen Betrag aufgeschlagen. Eine optionale Aufschlüsselung in Netto- und Steuerbetrag ändert den geschuldeten Bruttobetrag nicht.

(2) Einmalige Leistungen und Einrichtungskosten werden nach Maßgabe des Angebots berechnet. Bei wiederkehrenden Leistungen werden die laufenden Entgelte für den jeweils vereinbarten Zahlungszeitraum im Voraus berechnet. Bei einer Bestellung über den Checkout werden einmalige oder Einrichtungskosten sowie der erste wiederkehrende Zahlungszeitraum zu dem vor der verbindlichen Bestellung ausgewiesenen Betrag fällig, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist.

(3) Welche Leistungen mit der Vergütung abgegolten sind, welche Zahlungszeiträume gelten und welche zusätzlichen Leistungen gesondert beauftragt werden müssen, ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Bestellbestätigung.

§ 4 Leistungsumfang und Änderungen des Leistungsumfangs

(1) Art, Umfang, Anzahl, Ausgestaltung und zeitliche Einordnung der geschuldeten Leistungen richten sich nach dem jeweiligen Angebot, der Bestellbestätigung und dem dort bezeichneten Leistungsumfang. Allgemeine Leistungsbeschreibungen auf der Website sind keine abweichende Zusage zum konkreten Vertragsumfang.

(2) Contentoren erbringt die Leistungen als Dienstleistung, sofern nicht ausdrücklich ein bestimmter Arbeitserfolg als Werk vereinbart ist. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, insbesondere bestimmte Reichweiten, Rankings, Conversion- oder Umsatzzahlen, ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(3) Wünsche des Kunden, die den vereinbarten Leistungsumfang ändern oder erweitern, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform. Contentoren teilt dem Kunden dabei, soweit absehbar, die Auswirkungen auf Vergütung, Leistungszeitraum und Termine mit. Contentoren ist zur Umsetzung eines solchen Änderungswunsches erst verpflichtet, wenn die Vereinbarung getroffen wurde.

§ 5 Projektabhängige Subunternehmer

(1) Contentoren ist berechtigt, zur Erbringung der vereinbarten Leistungen projektabhängig Subunternehmer und andere Dienstleister einzusetzen. Ob und in welchem Umfang solche Anbieter eingesetzt werden, richtet sich nach den Anforderungen des jeweiligen Projekts und dem jeweiligen Angebot. Die Nennung möglicher Anbieter bedeutet nicht, dass sie in jedem Projekt eingesetzt werden.

(2) Contentoren bleibt für die vertragliche Koordination der vereinbarten Leistungen Ansprechpartner des Kunden. Ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und einem eingesetzten Subunternehmer entsteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.

§ 6 Mitwirkungspflichten und rechtmäßige Inhalte

(1) Der Kunde stellt Contentoren alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte, Materialien, Zugangsdaten, Entscheidungen und Freigaben rechtzeitig, vollständig, unentgeltlich und in nutzbarer Form zur Verfügung. Der Kunde benennt erforderliche Ansprechpartner und sorgt für deren Erreichbarkeit.

(2) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte, Materialien und Vorgaben für den vereinbarten Zweck rechtmäßig verwendet werden dürfen, keine Rechte oder schutzwürdigen Interessen Dritter verletzen und alle hierfür erforderlichen Einwilligungen, Berechtigungen und sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

(3) Der Kunde prüft die von ihm bereitgestellten oder vorgegebenen Inhalte sowie deren beabsichtigte Veröffentlichung oder sonstige Verwendung auf ihre rechtliche Zulässigkeit. Eine umfassende rechtliche Prüfung durch Contentoren ist nicht geschuldet, sofern sie nicht ausdrücklich als eigene Leistung vereinbart wurde.

(4) Der Kunde wird keine rechtswidrigen, missbräuchlichen oder sonst unzulässigen Inhalte oder Anweisungen zur Umsetzung bereitstellen. Contentoren darf die Umsetzung solcher Vorgaben bis zur Klärung ablehnen.

(5) Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, verlängern sich betroffene Termine und Leistungszeiträume angemessen. Erforderliche zusätzliche Aufwände werden nach vorheriger Information des Kunden gesondert vergütet, sofern sie nicht bereits vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind.

§ 7 Abnahme

(1) Eine Abnahme findet nur statt, wenn sie für einen bestimmten Arbeitserfolg im Angebot oder in der Bestellbestätigung ausdrücklich vorgesehen ist. Laufende Dienstleistungen, Beratungen und sonstige Tätigkeiten ohne vereinbarten Arbeitserfolg bedürfen keiner förmlichen Abnahme.

(2) Contentoren stellt den abnahmebedürftigen Arbeitserfolg zur Prüfung bereit und fordert den Kunden in Textform zur Abnahme auf. Der Kunde prüft ihn innerhalb einer angemessenen Frist, regelmäßig innerhalb von zehn Werktagen, und erklärt die Abnahme oder teilt konkrete und wesentliche Abweichungen vom vereinbarten Leistungsumfang in Textform mit.

(3) Verweigert der Kunde die Abnahme nicht innerhalb der gesetzten Frist unter Angabe konkreter und wesentlicher Abweichungen und wurde er in der Aufforderung auf diese Folge hingewiesen, gilt der Arbeitserfolg als abgenommen. Eine nur unerhebliche Abweichung berechtigt nicht zur Verweigerung der Abnahme. Die bestimmungsgemäße produktive Nutzung gilt als Abnahme, soweit eine Prüfung und Abnahme zuvor möglich war.

§ 8 Zahlung, Zahlungsverzug und Leistungsaussetzung

(1) Sofern im Angebot oder in der Bestellbestätigung keine andere Zahlungsfrist genannt ist, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zu zahlen. Im Checkout unmittelbar fällige Beträge sind zu dem dort ausgewiesenen Zeitpunkt zu zahlen. Wiederkehrende Entgelte werden im vereinbarten Zahlungsrhythmus im Voraus fällig.

(2) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Folgen. Contentoren kann Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie die gesetzliche Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(3) Befindet sich der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, darf Contentoren nach erfolgloser Mahnung und Ablauf einer angemessenen Zahlungsfrist die betroffenen laufenden Leistungen vorübergehend aussetzen und weitere Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich zurückhalten. Die Aussetzung lässt die Zahlungspflicht und eine vereinbarte Erstlaufzeit unberührt.

(4) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 9 Vertragslaufzeit, Verlängerung und Kündigung

(1) Verträge über einmalige Leistungen enden mit der vollständigen Erbringung der vereinbarten einmaligen Leistung, sofern das Angebot nichts anderes bestimmt. Für wiederkehrende Leistungen ergibt sich die Erstlaufzeit aus dem Angebot oder dem Checkout. Die dort auswählbare Erstlaufzeit beträgt je nach Angebot 1, 3, 6, 12, 24 oder 36 Monate und ist als Mindestlaufzeit verbindlich. Das Zahlungsintervall ist davon zu unterscheiden und wird ebenfalls im Angebot oder Checkout ausgewählt; es darf die Erstlaufzeit nicht überschreiten und muss sie, soweit vorgesehen, ohne Rest teilen.

(2) Ein Vertrag über wiederkehrende Leistungen verlängert sich nach Ablauf der Erstlaufzeit automatisch um jeweils einen weiteren vereinbarten Zahlungszeitraum, sofern er nicht fristgerecht gekündigt wird. Ist im Angebot oder Checkout keine abweichende Verlängerungsperiode ausgewiesen, entspricht die Verlängerungsperiode dem vereinbarten Zahlungsintervall.

(3) Die ordentliche Kündigung bedarf der Textform und muss Contentoren vor Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist zugehen. Sie wirkt zum Ende der Erstlaufzeit oder der jeweils laufenden Verlängerungsperiode. Sofern das Angebot oder der Checkout keine andere Frist ausweist, beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Ende des jeweiligen Zahlungszeitraums.

(4) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Contentoren insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Mahnung mit wesentlichen Zahlungen in Verzug bleibt oder seine Pflichten zur rechtmäßigen Bereitstellung von Inhalten oder zur Mitwirkung so verletzt, dass eine weitere Leistungserbringung unzumutbar ist.

(5) Bis zum Wirksamwerden der Kündigung geschuldete Vergütungen bleiben zu zahlen. Eine Kündigung beendet laufende Leistungen nicht vor dem maßgeblichen Vertrags- oder Zahlungszeitraum, sofern nicht ausdrücklich eine frühere Beendigung vereinbart wird.

§ 10 Managed Hosting, Betrieb und Drittanbieter

(1) Soweit im Angebot vereinbart, betreibt und betreut Contentoren Kundenprojekte im Rahmen eines Managed Hostings. Welche Hosting-, Speicher-, CDN-, Monitoring- und sonstigen technischen Dienste hierfür eingesetzt werden, richtet sich nach den Anforderungen des Projekts und dem Angebot. Contentoren darf hierfür projektabhängig Leistungen Dritter nutzen.

(2) Eine bestimmte Verfügbarkeit, Reaktionszeit oder ein ununterbrochener Betrieb ist nicht geschuldet. Ein Service Level Agreement (SLA) mit abweichenden Verfügbarkeits- oder Reaktionszusagen gilt nur, wenn es ausdrücklich und in Textform vereinbart wurde.

(3) Soweit im Angebot oder Projektvertrag Sicherungen oder Wiederherstellungstests vorgesehen sind, richten sich deren Häufigkeit, Aufbewahrungsdauer sowie Wiederherstellungsziele und -umfang ausschließlich nach diesem Angebot oder Projektvertrag. Eine darüber hinausgehende, für alle Projekte geltende Backup- oder Wiederherstellungszusage besteht nicht.

(4) Für die Nutzung von Diensten Dritter gelten ergänzend deren technische Voraussetzungen und Nutzungsbedingungen. Änderungen, Einschränkungen oder die Beendigung solcher Dienste können eine Anpassung der betroffenen Leistungserbringung oder die Mitwirkung des Kunden erforderlich machen.

§ 11 Domains und Projektschnittstellen

(1) Bei einer von Contentoren unterstützten Registrierung oder Verwaltung bleibt der Kunde Inhaber und Verfügungsberechtigter der Domain. Contentoren handelt insoweit nur als administrative Stelle gegenüber Registrar und Registry. Der Kunde stellt die hierfür erforderlichen Angaben, Erklärungen und Berechtigungen bereit und trägt die im Angebot ausgewiesenen Domainkosten.

(2) WhatsApp-, Meta-, CRM-, Formular-, Analyse- und sonstige Projektschnittstellen werden nur geschuldet, wenn sie im Angebot oder in der Bestellbestätigung aufgeführt sind. Der Kunde beschafft die erforderlichen Konten, Zugänge, Lizenzen und Freigaben und hält die Bedingungen der jeweiligen Anbieter ein. Änderungen oder Beschränkungen der Schnittstellen können eine gesonderte Abstimmung und Vergütung erfordern.

(3) Nach Vertragsende und Begleichung fälliger Forderungen ermöglicht Contentoren die geordnete Übertragung einer verwalteten Domain an den Kunden oder einen von ihm benannten Dienstleister, insbesondere durch die Bereitstellung eines erforderlichen AuthInfo-Codes oder die Einleitung der direkten Verwaltung, soweit dies technisch möglich ist. Weitergehende Migrations- und Offboarding-Unterstützung ist nur geschuldet, soweit sie im Angebot enthalten oder gegen gesonderte Vergütung beauftragt ist. Voraussetzung ist die rechtzeitige Mitwirkung des Kunden.

§ 12 KI-gestützte Leistungserbringung

(1) Contentoren darf KI-Werkzeuge zur Unterstützung bei Konzeption, Text-, Bild- und Codeerstellung sowie bei Automatisierungen einsetzen. KI-Ergebnisse werden als prüfbedürftige Arbeitsergebnisse behandelt; eine Prüfung durch Contentoren ist nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich vereinbart ist.

(2) Personenbezogene oder vertrauliche Kundendaten werden nicht in allgemeine, frei zugängliche KI-Dienste eingegeben. Eine Verarbeitung solcher Daten erfolgt nur über ausgewählte Anbieter auf geeigneten Geschäfts- oder API-Tarifen mit vertraglichen Zusagen zum Ausschluss eines Trainings mit Kundendaten, einem Auftragsverarbeitungsvertrag sowie projektspezifischen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen. Ohne diese Voraussetzungen werden ausschließlich anonymisierte oder nicht personenbezogene Eingaben verwendet.

(3) Welche KI-Dienste eingesetzt werden, richtet sich nach dem Projekt. Nicht jeder mögliche Anbieter wird in jedem Projekt eingesetzt. Der Kunde stellt die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Freigaben und Vorgaben bereit.

§ 13 Rechte an Arbeitsergebnissen und Komponenten

(1) Rechte des Kunden oder Dritter an vom Kunden bereitgestellten Inhalten, Marken, Daten und sonstigen Materialien bleiben unberührt. Der Kunde räumt Contentoren die für die vereinbarte Leistungserbringung erforderlichen Nutzungsrechte ein.

(2) An individuell für den Kunden erstellten, kundenspezifischen Inhalten, Designs, Dokumentationen und sonstigen Arbeitsergebnissen erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung die im Angebot vereinbarten, ansonsten die für den vereinbarten Zweck erforderlichen räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechte, soweit diese Rechte übertragbar sind.

(3) Vorbestehende oder während der Leistungserbringung wiederverwendbare Contentoren-Komponenten, insbesondere Vorlagen, Frameworks, Bibliotheken, Module, Methoden, interne Werkzeuge und allgemeines Know-how, bleiben Eigentum von Contentoren. Der Kunde erhält daran nur ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht, soweit dies für die Nutzung des vereinbarten Arbeitsergebnisses erforderlich ist.

(4) Für Bestandteile Dritter gelten deren Lizenzbedingungen. Rechte an KI-generierten Bestandteilen werden nur in dem Umfang eingeräumt, in dem sie rechtlich bestehen und von Contentoren eingeräumt werden können.

§ 14 Übergabe, Export und Offboarding

(1) Nach Vertragsende stellt Contentoren die im Angebot oder Projektvertrag bezeichneten Kundendaten und Arbeitsergebnisse in den dort vereinbarten Exportformaten zur Verfügung. Fehlt eine solche Festlegung, erfolgt die Übergabe in einem branchenüblichen und zumutbaren Format, soweit die Daten bei Contentoren vorhanden und technisch exportierbar sind.

(2) Die Domainübertragung richtet sich nach § 11 Abs. 3. Eine weitergehende Migration, Einrichtung im Zielsystem oder sonstige Offboarding-Unterstützung ist eine gesondert zu vergütende Leistung, sofern sie nicht bereits im Angebot enthalten ist. Der Kunde wirkt an der Übergabe mit, benennt rechtzeitig den neuen Dienstleister und stellt erforderliche Zugänge und Entscheidungen bereit.

(3) Contentoren ist nicht verpflichtet, eigene interne Werkzeuge, nicht übertragbare Lizenzen oder wiederverwendbare Contentoren-Komponenten herauszugeben. Die Einzelheiten und der Zeitraum der Bereitstellung von Exporten richten sich nach dem Angebot oder einer gesonderten Vereinbarung.

§ 15 Gewährleistung und Mängelrechte

(1) Contentoren erbringt die Leistungen mit der im Angebot oder in der Bestellbestätigung vereinbarten Beschaffenheit. Soweit ein Werk oder ein anderes abnahmefähiges Arbeitsergebnis geschuldet ist, gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Bei Dienstleistungen besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Erfolg, sofern dieser nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

(2) Der Kunde zeigt Mängel nach ihrer Entdeckung unverzüglich in Textform mit einer nachvollziehbaren Beschreibung an und unterstützt die Prüfung. Contentoren ist zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben und darf nach eigener Wahl nachbessern oder neu liefern bzw. leisten, soweit dies zumutbar ist.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar, richten sich dessen weitere Rechte nach den gesetzlichen Vorschriften. Mängelrechte bestehen nicht, soweit ein Mangel ausschließlich auf vom Kunden bereitgestellte Inhalte oder Anweisungen, eine nicht vereinbarte Nutzung, eine unzulässige Änderung durch den Kunden oder einen von Contentoren nicht zu vertretenden Drittanbieter zurückzuführen ist.

§ 16 Haftung

(1) Contentoren haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel, für ausdrücklich übernommene Garantien sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Contentoren nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Die Haftung nach Absatz 2 ist insgesamt pro Vertragsjahr auf die vom Kunden für die betroffene Leistung geschuldete Bruttovergütung des jeweiligen Vertragsjahres begrenzt. Bei einmaligen Leistungen ist die vereinbarte Bruttovergütung des jeweiligen Auftrags der Höchstbetrag. Soweit gesetzlich zulässig, ersetzt Contentoren in diesen Fällen keinen entgangenen Gewinn sowie keine sonstigen mittelbaren Schäden oder Folgeschäden.

(4) Für den Verlust von Daten haftet Contentoren nur für den Aufwand, der bei einer ordnungsgemäßen und dem Risiko angemessenen Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung angefallen wäre, es sei denn, Contentoren hat die Datensicherung nach dem Angebot oder Projektvertrag übernommen.

(5) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von Contentoren. Zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.

§ 17 Drittanbieter und KI

(1) Leistungen und Komponenten Dritter, insbesondere Hosting, CDN, Speicher, Registrare, Schnittstellen, Lizenzen und KI-Dienste, werden nur im vereinbarten Umfang geschuldet. Contentoren übernimmt für deren Verfügbarkeit, Kompatibilität, Änderungen, Sperrungen, Preise, Nutzungsbedingungen, Datenverarbeitung oder Rechtebestand keine eigenständige Garantie.

(2) Soweit die Leistungserbringung von einem Drittanbieter abhängt, haftet Contentoren für dessen Ausfall oder Änderung nur nach § 16 und nur, soweit eine von Contentoren zu vertretende Pflichtverletzung vorliegt. Contentoren darf einen Dienst durch einen technisch und wirtschaftlich gleichwertigen Dienst ersetzen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

(3) Ergebnisse von KI-Diensten können insbesondere unvollständig, sachlich falsch, verzerrt, nicht einzigartig oder für den vorgesehenen Zweck ungeeignet sein und Rechte Dritter verletzen. Contentoren übernimmt hierfür keine Garantie. Der Kunde prüft für ihn bestimmte Ergebnisse vor ihrer Veröffentlichung oder sonstigen Nutzung und trägt die Verantwortung für deren Freigabe und Verwendung, sofern nicht ausdrücklich eine weitergehende Prüfung als Leistung vereinbart ist.

§ 18 Freistellung

(1) Der Kunde stellt Contentoren, seine gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von Ansprüchen Dritter sowie angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei, die daraus entstehen, dass vom Kunden bereitgestellte oder vorgegebene Inhalte, Daten, Marken, Domains, Zugänge oder Anweisungen oder die Nutzung der Leistungen durch den Kunden oder von ihm autorisierte Personen Rechte Dritter verletzen, gegen gesetzliche Vorschriften oder Drittanbieterbedingungen verstoßen oder sonst rechtswidrig sind. Die Freistellung gilt nur, soweit der Kunde dies zu vertreten hat.

(2) Contentoren informiert den Kunden über solche Ansprüche unverzüglich und überlässt ihm, soweit zumutbar, die Rechtsverteidigung. Der Kunde unterstützt Contentoren vollständig und darf einen Anspruch nicht ohne vorherige Zustimmung von Contentoren anerkennen oder vergleichen, sofern dadurch Pflichten oder Kosten von Contentoren begründet werden.

§ 19 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien behandeln alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag zugänglich werdenden nicht öffentlichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Durchführung des Vertrags. Dies gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, ohne Verstoß gegen eine Pflicht öffentlich werden, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren oder von ihr unabhängig entwickelt wurden.

(2) Eine Weitergabe an Beschäftigte, Berater und eingesetzte Dienstleister ist zulässig, soweit diese die Information für die Vertragsdurchführung benötigen und mindestens entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Gesetzlich oder behördlich vorgeschriebene Offenlegungen bleiben zulässig; die andere Partei ist hierüber, soweit rechtlich erlaubt, vorab zu informieren.

(3) Die Vertraulichkeitspflichten gelten während der Vertragslaufzeit und für fünf Jahre danach. Für Geschäftsgeheimnisse gelten sie, solange diese Geschäftsgeheimnisse sind. Nach Vertragsende sind vertrauliche Informationen auf Verlangen zurückzugeben oder zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder technisch erforderlichen Sicherungskopien entgegenstehen.

§ 20 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

(1) Beide Parteien beachten die anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften. Contentoren ist für die eigene Website, Kommunikation, Vertragsverwaltung und Buchhaltung regelmäßig Verantwortlicher; bei der Betreuung von Kundensystemen verarbeitet Contentoren personenbezogene Daten regelmäßig als Auftragsverarbeiter.

(2) Soweit Contentoren personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, ist der Kunde Verantwortlicher. Vor Beginn der Verarbeitung schließen die Parteien eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DSGVO. Diese Vereinbarung regelt die Einzelheiten der Verarbeitung und geht bei Widersprüchen insoweit diesen AGB vor.

(3) Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der Zwecke, die erforderlichen Informationen und Einwilligungen sowie die Rechtmäßigkeit seiner Weisungen verantwortlich. Contentoren darf die Ausführung offensichtlich rechtswidriger Weisungen ablehnen. Projektabhängige Unterauftragsverarbeiter werden nur im Rahmen der Auftragsverarbeitungsvereinbarung und der vereinbarten Schutzmaßnahmen eingesetzt.

§ 21 Höhere Gewalt

(1) Keine Partei haftet für die Verzögerung oder Nichterfüllung einer Leistung, soweit diese auf einem Ereignis beruht, das außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegt und auch bei angemessener Sorgfalt nicht verhindert werden konnte. Dazu zählen insbesondere Naturereignisse, Krieg, Epidemien, Streiks außerhalb der eigenen Organisation, behördliche Maßnahmen, Ausfälle von Energie-, Telekommunikations- oder wesentlichen Drittanbieterdiensten sowie erhebliche Cyberangriffe trotz angemessener Schutzmaßnahmen.

(2) Die betroffene Partei informiert die andere Partei ohne schuldhaftes Zögern. Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Zahlungspflichten für bereits erbrachte Leistungen bleiben unberührt.

(3) Dauert die Behinderung länger als 60 Kalendertage an, kann jede Partei den betroffenen, noch nicht erbrachten Leistungsteil in Textform kündigen. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.

§ 22 Änderungen von Preisen und AGB

(1) Bei laufenden Leistungen kann Contentoren die vereinbarte Vergütung anpassen, wenn sich nach Vertragsschluss die unmittelbar leistungsbezogenen Kosten für Personal, Infrastruktur, Lizenzen, Energie, Drittanbieter oder gesetzliche Abgaben verändern. Die Anpassung muss diese Veränderung angemessen widerspiegeln; Kostensenkungen werden entsprechend berücksichtigt. Festpreise für einmalige Leistungen und ausdrücklich für eine Erstlaufzeit fest vereinbarte Preise bleiben unberührt, soweit das Angebot nichts anderes bestimmt.

(2) Die Preise von Contentoren sind Bruttoendpreise. Ändert sich der gesetzliche Umsatzsteuersatz, ändert sich der geschuldete Bruttobetrag ab dem gesetzlichen Wirksamkeitszeitpunkt entsprechend.

(3) Contentoren teilt Preisänderungen in Textform mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten mit. Erhöht sich ein laufendes Entgelt um mehr als fünf Prozent, kann der Kunde den betroffenen Dauerschuldvertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung in Textform kündigen. Contentoren weist in der Mitteilung auf dieses Recht hin.

(4) Contentoren darf diese AGB bei Dauerschuldverhältnissen nur ändern, soweit dies wegen nach Vertragsschluss eingetretener zwingender gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben, bindender Rechtsprechung, nicht von Contentoren zu vertretender technischer oder organisatorischer Änderungen oder zur Beseitigung einer schwerwiegenden Störung des Vertragsgleichgewichts erforderlich ist. Die Änderung darf den wesentlichen Leistungsumfang, die vereinbarte Erstlaufzeit, wesentliche Hauptleistungspflichten oder die Haftung nicht zum Nachteil des Kunden neu bestimmen; Preisänderungen richten sich ausschließlich nach den Absätzen 1 bis 3.

(5) Contentoren teilt eine Änderung nach Absatz 4 mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform mit. Die Mitteilung nennt die geänderten Bestimmungen, den Grund, den Zeitpunkt des Inkrafttretens sowie das Widerspruchs- und Kündigungsrecht. Unwesentliche Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde ihnen nicht bis zum Inkrafttreten in Textform widerspricht und Contentoren auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen hat. Der Kunde kann den betroffenen Dauerschuldvertrag aus Anlass der Änderung zum Inkrafttreten kündigen. Widerspricht der Kunde einer wesentlichen oder unwesentlichen Änderung, kann Contentoren den betroffenen Dauerschuldvertrag zum gleichen Zeitpunkt kündigen, sofern Contentoren die unveränderte Fortsetzung wegen der Änderung nicht zumutbar ist.

§ 23 Schlussbestimmungen

(1) Rechtserhebliche Erklärungen im Zusammenhang mit dem Vertrag, insbesondere Kündigungen und Widersprüche gegen Änderungen, bedürfen der Textform im Sinne des § 126b BGB, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. E-Mail genügt, wenn der Absender und der Inhalt erkennbar sind. Erklärungen sind an die zuletzt in Angebot, Bestellbestätigung, Rechnung oder Impressum mitgeteilte Kontaktadresse zu richten.

(2) Vertragssprache ist Deutsch. Die deutsche Fassung dieser AGB ist maßgeblich; Übersetzungen dienen ausschließlich der besseren Verständlichkeit.

(3) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen.

(4) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Köln Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Contentoren bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

(5) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.